BGH untersagt gewinnbringende Untervermietung

Urteil des Bundesgerichtshofs: BGH untersagt „gewinnbringende“ Untervermietung

Mieter dürfen mit der Untervermietung ihrer Wohnung keinen Gewinn erzielen, der über ihre eigenen Aufwendungen hinausgeht. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung sei, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand eines Falls aus Berlin.

Zweck der Untervermietung sei es nicht, die Möglichkeit zu schaffen, Gewinn zu erzielen.
In dem Fall hatte eine Vermieterin einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil er die Berliner Zweizimmerwohnung „gewinnbringend“ untervermietet habe. Der heute 43-Jährige verlangte demnach für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat. Er selbst habe anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt. Die Richter wiesen die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

Bisher keine Regeln für Möblierungszuschlag
Der Mann hatte argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen – unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen. Der Deutsche Mieterbund bestätigt das. Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag.

Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. „Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung“, sagte Präsidentin Melanie Weber-Moritz. Der Verband beobachte seit Jahren, dass Wohnungen möbliert vermietet werden, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat angekündigt, den Möblierungszuschlag künftig gesetzlich zu regeln und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben.

Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der achte Zivilsenat am BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig. (Az. VIII ZR 228/23)

 

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