WEG – Wohnungsverwaltung nach dem Wohnungseigentümergesetzt
Die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung des Wohnungseigentums ist im Wohnungs-eigentumsgesetz (WEG Gesetz) geregelt. Diese Vereinbarungen und Aufgaben können nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung obliegt in erster Linie den Wohnungseigentümern selbst. Das hierzu erforderliche Organ ist die Wohnungseigentümerversammlung als Ausdruck des Grundsatzes der Selbstverwaltung der Wohnungseigentümer.
Die Bestellung eines Verwalters kann nach dem WEG Gesetz nicht ausgeschlossen werden. Über Bestellung und Abberufung des WEG- Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer in der Versammlung durch Stimmenmehrheit.
Eine Bestellung des Verwalters darf höchstens auf fünf Jahre vorgenommen werden, wobei eine wiederholte Bestellung zulässig ist. Die wiederholte Bestellung des Verwalters kann frühestens eine Jahr vor Ablauf der Bestellzeit erfolgen.
Das WEG-Gesetz sieht keinen zwingenden schriftlichen Verwaltervertrag vor. Es ist jedoch anzuraten, um die Einzelheiten der Verwaltertätigkeit zu regeln einen schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen.
Im Wohneigentumsgesetzt sind folgende Aufgaben aufgeführt:
a) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet,
- WEG Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen
- für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen
- die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen
- in dringenden Fällen sofort und sonstige zur Erhaltung des gemein-schaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen
- geldverwalterische Tätigkeit, wobei der Verwalter die WEG Gelder getrennt von seinem Vermögen zu halten hat.
b) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
- Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern,in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt
- alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
- Willenserklärungen und Zahlungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind
- Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist
- erforderliche Erklärungen abzugeben zur Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung eines Fernsprechanschlusses, einer Rundfunk- und Fernsehempfangs-anlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungs-eigentümers erforderlich sind
c) Der Verwalter hat jeweils für ein Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen wobei dieser vom Kalenderjahr abweichen kann.
d) Der Verwalter hat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Abrechnung über das vergangene Wirtschaftsjahr aufzustellen und gegenüber den Wohnungseigentümer abzurechnen. Dabei muß der Verteilungsschlüssel für jeden Eigentümer ersichtlich sein.
e) Von dem Verwalter ist einmal im Jahr, d.h. 6 Monate nach Beendigung des Wirtschaftsjahres, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
f) durch Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums durch einen Wohnungseigentümer. Die Zustimmung kann auch auf die Zustimmung zu einer Vermietung des Wohnungs- und Teileigentums erweitert werden.
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