Hausverwaltung Morath GmbH | 07825 86 92 32 | E-Mail

Miethausverwaltung, Haus- und Grundstücksverwaltung

Hausverwaltung für Mietshäuser und Wohnungen

Als Schnittstelle zwischen Eigentümer und Mieter betreuen wir Ihr Anwesen in allen technischen und kaufmännischen Belangen. Sicher und kompetent – und das bereits seit über 25 Jahren!

Behalten Sie den Überblick, wir bieten Ihnen, auch nach individuellen Wünschen, folgende Aufgaben und Leistungen im Bereich Miethausverwaltung:

  1. Auswahl von Mietern und den sich daraus ergebenden Abschluss und Kündigung von Mietverträgen
  2. Überprüfung und Geltendmachung von Mieterhöhungsmöglichkeiten
  3. Durchführung des Mietinkassos der Grundmiete und der zulässigen Umlagen
  4. Festlegung und Führung der gesetzlich zulässigen Mietkautionen
  5. Ermittlung und Durchführung aller Betriebs-, Heiz- und Wasserkostenabrechnungen einschließlich Festlegung der Verteilerschlüssel nach gesetzlich zulässigen Verfahren
  6. Durchführung aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Maßnahmen
  7. Wahrnehmung der Rechte des Auftraggebers gegenüber Mietern und allen Behörden und Dienststellen, Banken und Sparkassen, Hypotheken- und Darlehensgebern, Lieferanten sowie Handwerkern
  8. Abwicklung des Schriftverkehrs mit Mietern und Pächtern
  9. Aufstellung und Durchsetzung der Gebrauchsregelungen, Haus-, Garagen- und Nutzungsordnungen
  10. Abschluss, Kündigung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten von Versicherungsverträgen für das Objekt
  11. Einstellung, Entlassung von Hausmeistern und Hilfskräften sowie Überwachung der Tätigkeit dieser Kräfte
  12. Bestellung von Geräten und Verbrauchsgütern, die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Ausstattung der Hausmeister und Hilfskräfte erforderlich sind
  13. Erledigung aller Angelegenheiten, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Miet- und Pachtobjektes notwendig sind
  14. Wahrnehmung von Prozessvollmachten für Zahlungsklagen jeder Art, die sich aus dem Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnis ergeben, sowie Räumungsklage und schließlich die Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers in Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertragsobjektes. Zuziehung von Anwälten nach Absprache mit dem Auftraggeber
    • gegenüber den Hauseigentümern
    • gegenüber den Mietern
  15. Pünktliche Zahlung aller öffentlichen und sozialen Abgaben sowie der wiederkehrenden Leistungen. Ferner die Bezahlung von Handwerker-, Lieferanten- und sonstigen Rechnungen und die Leistung anderer für die Hausbewirtschaftung notwendiger Ausgaben
  16. Laufende Überwachung des baulichen Zustandes und Vergabe notwendiger Reparaturmaßnahmen. Im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer Zuziehung technischer Berater
  17. Abnahme der ausgeführten Leistungen und Lieferungen sowie die Prüfung der entsprechenden Rechnungen
  18. Abschluss von Wartungsverträgen sowie Überprüfung der vertragsgemäß damit zu erbringenden Leistung
  19. Aufstellung periodischer Instandhaltungspläne unter Beziehung technischer Berater in Absprache mit dem Auftraggeber.

Die Beziehung zwischen dem Hauseigentümer und der Hausverwaltung wird mit einem zu schließenden Hausverwaltervertrag geregelt. Dort werden auch detailliert die zu vereinbarenden Leistungen (wie z.B. die vorgenannten Leistungen) vereinbart.

Der Vertrag regelt auch den Zahlungsverkehr und kann beinhalten, dass das Konto zur Abwicklung des Geldverkehrs getrennt vom sonstigen Vermögen des Hausverwalters zu halten ist. Schließlich regelt der Vertrag die Verwaltervergütung, die Vertragsdauer, die Kündigungsklausel und die Erteilung von Vollmachten.

Der Hausverwalter erfüllt als Geschäftsbesorger alle Pflichten und übernimmt alle
Rechte, die dem Vermieter gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag zukommen.
Der Hausverwalter wird namens und auf Rechnung des Hauseigentümers tätig.

Abweichungen von Weisungen des Auftraggebers aus dem Vertrag dürfen nur erfolgen, wenn den Umständen nach zu erwarten ist, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Vor einem Abweichen hat der Hausverwalter dies seinem Auftraggeber anzuzeigen und seine Entscheidung abzuwarten, es sei denn, es liegt ein Fall der Dringlichkeit vor.

Der Hausverwalter ist gesetzlich verpflichtet, dem Hauseigentümer alles, was er anlässlich der Hausverwaltung erhält, herauszugeben. Die Vernichtung von Unterlagen aus der Hausverwaltertätigkeit ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Dies gilt auch für die Aufbewahrung von Unterlagen.

Die Miethausverwaltung umfaßt zahlreiche Bereiche und Leistungen, welche individuell zu vereinbaren sind.

Sollten Sie Fragen oder Interesse an einem unverbindlichem Gespräch oder an einem individuellen Angebot haben, nehmen Sie bitte Kontakt » mit uns auf.

Nach oben scrollen
Skip to content