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Schimmel in der Wohnung, das müssen Mieter und Vermieter beachten

Schimmel in der Wohnung, das müssen Mieter und Vermieter bei Schimmelbefall beachten!
Schimmel in Wohnungen ist ein häufiges Problem und führt oft zu Streit zwischen Mietern und Vermietern. Was gilt es für Mieter und Vermieter bei Schimmelbefall in der Wohnung zu beachten und wie sollte reagiert werden. Und schließlich, welche Seite kommt für die Beseitigung auf?

Doch was muss aus rechtlicher Sicht beachtet werden, wenn Schimmel in der Wohnung auftritt?
Sobald ein Schimmelbefall in der Mietwohnung entdeckt wird, muss der Mieter diesen unverzüglich dem Vermieter – am besten schriftlich – melden. Zudem ist es sinnvoll, den Schimmelbefall durch Fotos zu dokumentieren. Die rechtlichen Folgen des Schimmelbefalls für Mieter und Vermieter richten sich danach, wer für die Verursachung des Schimmels verantwortlich ist. Grudsätzlich trägt der Vermieter die Verantwortung dafür, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand überlassen wird und in diesem Zustand bleibt. Das bedeutet, dass er dafür sorgen muss, dass keine baulichen Mängel vorliegen, die zu Schimmelbildung führen können. Dies betrifft insbesondere undichte Wände, defekten Rohrleitungen oder eine unzureichende Isolierung der Wohnung.

Verpasst der Mieter es, den Schimmel beim Vermieter anzuzeigen, kann das dazu führen, dass er Rechte wie das Recht zur Mietminderung verliert oder Schadensersatz zahlen muss, wenn sich der Schimmel weiter ausbreitet, weil der Vermieter erst verspätet Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Die Pflicht zur Anzeige beim Vermieter besteht allerdings nicht bei geringfügigem Schimmel. Wenn etwa nur eine Fuge der Duschkabine mit leichtem Schimmel bedeckt ist, hat der Vermieter kein Interesse daran einzugreifen.

Schimmelbefall durch bauliche Mängel
Wenn der Schimmelbefall durch bauliche Mängel verursacht wird, muss der Vermieter diesen beheben. Dem Mieter kann in diesem Fall das Recht einer Mietminderung zustehen, da die Wohnung aufgrund des Schimmels in ihrem Wohnwert gemindert ist. Die Höhe der Mietminderung hängt von der Schwere sowie dem Ausmaß des Schimmelbefalls und dem Grad der Beeinträchtigung der Nutzung der Wohnung ab. Zudem kann der Mieter Schadenersatz fordern, wenn durch den Schimmel Möbel oder persönliche Gegenstände beschädigt wurden oder dadurch Gesundheitsschäden wie z.B. Atemwegserkrankungen entstehen. Für die Beseitigung des Schimmels sollte der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist setzen und ihm Zugang zur Wohnung gewähren.

Weigert sich der Vermieter trotz Aufforderung, etwas gegen den Schimmel zu tun, kann der Mieter selbst für die Beseitigung sorgen. Er kann beispielsweise, wenn nötig, eine Fachfirma beauftragen – und die Kosten dafür vom Vermieter verlangen. Dafür muss der Mieter jedoch in Vorleistung gehen.

Hat der Mieter selbst durch sein Verhalten die Schimmelbildung verschuldet, weil er zu wenig gelüftet oder die Räume dauerhaft unterkühlt gelassen hat, kann wiederum der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Schimmelbeseitigung in Rechnung stellen. Deswegen lautet die zentrale Streitfrage: Was ist die Ursache für den Schimmel – das Mieterverhalten oder die vom Vermieter zu verantwortende Bausubstanz, also etwa Lücken in der Wärmedämmung, undichte Fenster oder eine defekte Heizung?

Schimmel in der Wohnung – wer muss die Ursache beweisen?
Geht ein Fall vor Gericht, muss der Vermieter zunächst darlegen, dass keine Mängel am Gebäude vorliegen und es den Baunormen aus der Zeit der Errichtung entspricht. Dann liegt der Ball im Feld des Mieters. Der muss aufzeigen, ausreichend geheizt und gelüftet zu haben. Um dies zu beweisen, können Mieter etwa ein Lüft- und Heiz-Protokoll führen, Thermometer regelmäßig abfotografieren oder auch Zeugen benennen. Meist muss ein Bausachverständiger die Ursache mit einem Gutachten grunsätzlich klären. Kommt dieses zu dem Ergebnis, dass sowohl bauliche Mängel als auch das Mieterverhalten zu dem Schimmel beigetragen haben, kann der Vermieter die Kosten für die Beseitigung im Umfang des Mitverschuldens vom Mieter verlangen.

Wie lange lüften, um Schimmel zu vermeiden?
Um Schimmel in Innenräumen zu vermeiden, darf die Luftfeuchtigkeit nicht zu hoch sein. Deswegen sind gewisse Raumtemperaturen und regelmäßiges Lüften, um Feuchtigkeit auszustoßen, wichtig. Wie stark geheizt werden muss und wie häufig gelüftet, hängt von der Wohnung und ihrer Nutzung ab: Eine Wohnung, in der sich eine mehrköpfige Familie über viele Stunden am Tag aufhält, muss häufiger gelüftet werden als ein Single-Haushalt, dessen Bewohner tagsüber außer Haus ist.
Grob orientieren können sich Mieter an folgenden Richtwerten für eine Standard-Beheizung und Belüftung: Zweimal täglich 10 bis 15 Minuten Stoßlüften, Raumtemperaturen nicht unter 18 bis 20 Grad, im Schlafzimmer nicht unter 16 Grad. Außerdem sollte nach feuchtigkeitsintensiven Tätigkeiten wie Duschen und Kochen sofort gelüftet werden.

Schimmel in der Wohnung, das können Sie tun:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/umwelt-haushalt/wohnen/schimmel-in-der-wohnung-das-koennen-sie-tun-6794
Quelle: Verbraucherzentrale NRW e.V.

Wer haftet bei Schimmelbefall in der Wohnung
https://www.mietrecht-ratgeber.de/mietrecht/miete/mietminderung-bei-maengeln/schimmel-in-der-wohnung-wer-muss-die-ursache-beweisen
Quelle: Mietrecht-Ratgeber
https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/umwelt-haushalt/wer-haftet-bei-schimmelbefall-in-der-wohnung-und-wie-laesst-er-sich-vermeiden-84611
Quelle: Verbraucherzentrale NRW e.V.

Schimmel in der Wohnung, das müssen Mieter und Vermieter beachten
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