Die wesentliche Änderungen und Neuerungen durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Zweck des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien.
Das „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) ist eine Zusammenfassung von Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen Regelwerk. Es wurde 2020 erstmals eingeführt und soll zum 1.1.2023 sowie in den Folgejahren mehrmals novelliert werden, um die Beschlüsse des Koalitionsvertrages und des Entlastungspaketes umzusetzen.
Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiterlaufen und repariert werden. Es gibt großzügige Übergangsfristen und Ausnahmen, einen starken sozialen Ausgleich – und umfangreiche Förderung.
Nachdem sich die Koalitionsspitzen der Ampelkoalition am 19.6.2023 zur geplanten 65%-EE-Pflicht geeinigt und „Leitplanken für die weiteren Beratungen“ vereinbart haben, wurde die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes am 15.6. in erster Lesung im Bundestag beraten.
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes startet die Bundesregierung eine umfangreiche Modernisierungsoffensive. Es geht darum, für den Klimaschutz auch die erforderliche Wärmewende schneller voranzubringen. „Wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen“, sagte Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.
Wichtige Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz:
Was gilt ab 2024 für Hausbesitzer und wer muss ab dann mit Erneuerbarer Energie heizen?
Die Pflicht zum Umstieg auf Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie ab dem 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Sie können weiter genutzt werden. Auch kaputte Heizungen können repariert werden.
Bei Havarien, wenn die Heizung kaputt und nicht mehr zu reparieren ist, gilt: Es gibt großzügige Übergangsfristen, um eine neue Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie einzubauen. Zudem sind Ausnahmen vorgesehen, damit beispielsweise ältere Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld nicht überfordert werden.
Gibt es gesetzliche Vorgaben für neue Heizungen?
Das Gesetz ist pragmatisch und bewusst technologieneutral ausgestaltet: Eigentümer können individuelle Lösungen umsetzen. Sie können den Erneuerbaren-Anteil (mindestens 65 Prozent) auch rechnerisch nachweisen.
Oder sie wählen zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für mindestens 65 Prozent Erneuerbares Heizen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit so genannter „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.
Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.
Welche Ausnahmen und welche Übergangsfristen gibt es?
Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – eine so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen: grundsätzlich sind dies drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend kann auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
Für über 80-jährige Eigentümer, die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll bei einer Heizungshavarie die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Das soll auch gelten beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
Wie wird der Umstieg auf neue Heizungen mit Erneuerbarer Energie gefördert?
Die bewährte Förderstruktur der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird leicht verändert, damit die Förderung auch künftig zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Konkret heißt das: Es gibt weiterhin eine Förderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent , egal für welche der im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizformen man sich entscheidet.
Zusätzlich zur Grundförderung gibt es drei verschiedene Klimaboni, also erhöhte Fördersätze, um den schnelleren Umstieg von besonders alten und ineffizienten Heizungen auf nachhaltige Heizungen zu fördern.
Zudem gibt es neben der Zuschussförderung neue zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch. Alternativ bleibt ebenfalls die steuerliche Abschreibung erhalten.
Wie werden Mieterinnen und Mieter vor hohen Betriebskosten geschützt?
Mieterinnen und Mieter werden künftig vor zu hohen Betriebskosten und vor einer zu hohen Umlage an den Investitionskosten für eine neue Heizung geschützt.
Wenn Vermieterinnen und Vermieter sich dafür entscheiden, Gasheizungen auf Basis von Biomethan einzubauen und zu nutzen, sollen Mieterinnen und Mieter vor den absehbar hohen Betriebskosten geschützt werden. Die Kosten für das Biogas dürfen dann nur in der Höhe abgerechnet werden, wie zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfielen. Dies soll auch bei für allen biogenen Brennstoffen, insbesondere auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Denn sonst würden Mieterinnen und Mieter in der Folge mit den hohen Betriebskosten eines grünen Gasversorgungsvertrags belastet.
Auch für ältere Hausbesitzer oder Hausbesitzerinnen oder solche mit wenig Geld oder mit staatlichen Transferleistungen soll ein Heizungswechsel zu Erneuerbarer Energie möglich sein.
Fällt die Entscheidung für den Einbau einer Wärmepumpe in einem energetisch schlechterem Gebäude sollen Vermieterinnen und Vermieter nur dann eine Modernisierungsumlage erheben, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 Prozent der Investitionskosten umgelegt werden. Das soll Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Betriebskosten durch weniger effiziente Wärmepumpen schützen. Gleichzeitig sollen die Vermieterinnen und Vermieter motiviert werden, in die Energieeffizienz des Gebäudes zu investieren.
Gibt es eine zeitliche Obergrenze fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen?
Ja. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044. Ab 2045 muss in allen Gebäuden klimaneutral mit ausschließlich Erneuerbaren Energien geheizt werden. Das Gesetz macht den Umstieg verbindlich.
Warum ist die Wärmewende notwendig?
Deutschland hat sich mit dem Klimaschutzgesetz verpflichtet, bis 2045 treibhausgasneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Wärmewende im Gebäudesektor vorankommen. Es braucht zügig das Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, sollte das nachhaltig tun. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Wärmewende beschleunigen.
Zudem stärkt der Gesetzentwurf die Resilienz der Wärmeversorgung und macht auf Dauer unabhängig von fossilen Energieimporten aus unzuverlässigen Quellen. Das schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissprüngen aufgrund stark gestiegener fossiler Rohstoffpreise.
Heute wird noch in drei Vierteln der bestehenden Gebäude mit fossilen Heizungsanlagen geheizt. Dabei dominieren Erdgasheizungen. Mehr als 40 Prozent des Erdgasverbrauchs geht auf Heizung und Warmwasser zurück. Von rund 41 Millionen Haushalten heizen fast die Hälfte mit Erdgas und knapp ein Viertel mit Heizöl. Gut 14 Prozent bekommen Fernwärme. Dagegen machen Stromdirektheizungen und Wärmepumpen jeweils nicht einmal drei Prozent aus. Bei den neu installierten Heizungen betrug der Anteil von Gasheizungen im Jahr 2021 sogar 70 Prozent.