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Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee

Der Winter steht vor der Tür, pünktlich zum meteorologischen Winterbeginn dieses Jahres entfaltet er seine seine Reize und Wirkung. Eigentümer und Mieter sollten bei Eis und Schnee ganz besonders an die Verkehrssicherungspflicht denken. Somit lautet die zentrale Frage: Wen trifft die Räum- und Streupflicht? Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel Aufgabe des Grundstückseigentümers oder Vermieters, denn diesem obliegt die Verkehrssicherungspflicht.
Mieter müssen nur dann Schneeräumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung geregelt ist.

Der Vermieter muss aber generell nicht selbst zu Schippe und Streumitteln greifen. Er kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumdienst oder Hausmeisterdienst beauftragen und dadurch seine Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Vermieter muss Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren.

Verantwortung und Haftung

Die Räum- und Streupflicht ist eine Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Glätte auf Straßen und Wegen zur Vermeidung von Unfällen.

Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird üblicherweise – etwa durch kommunale Satzung – auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Diese übertragen die Pflicht wiederum häufig auf die Mieter der Grundstücke.

Wird die Räumpflicht schuldhaft nicht beachtet, haftet der Pflichtige unter Umständen für die Folgen von daraus resultierenden Unfällen. Man spricht dann von einem Verstoß gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht. In diesen Fällen kommt eine zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

In Deutschland ist die Pflicht zur Schneeräumung regional unterschiedlich geregelt. In der Regel beginnt sie werktags um 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr.

Rechtsprechung

Außerhalb der Zeiten, für die das Räumen und Streuen vorgeschrieben ist, können Fußgänger nicht darauf vertrauen, dass die Wege geräumt sind. Der Eigentümer haftet dann nicht bei Stürzen. Für Gewerbetreibende mit hohen Publikumsverkehr gilt diese Pflicht oft über 20:00 Uhr hinaus. Ein vom Grundstückseigentümer angebrachtes Schild mit dem Text „Betreten auf eigene Gefahr, es wird weder geräumt noch gestreut“, setzt die Räumpflicht auf öffentlichen Wegen nicht außer Kraft.

Ein Pflichtiger ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch Berufstätigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit daran gehindert ist. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren. Die Räum- und Streupflicht kann durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Nur ein Aushang einer Hausordnung nach Abschluss des Mietvertrages führt aber nicht zur Verpflichtung des Winterdienstes.

Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht auch auf ein gewerbliches Unternehmen delegieren. Wurden nach einer solchen Delegation die notwendigen Räum- und Streutätigkeiten vom beauftragten Winterdienst nicht oder nur unzureichend ausgeführt, hatte dies der Rechtsprechung nach bislang regelmäßig die eigene Entlastung zur Folge.

Räum- und Streupflicht

Grundsätzlich muss der Streupflichtige einige Vorgaben beachten, diese finden sich meistens in städtischen SatzungenIn der Regel muss der Winterdienst Werktags vom 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr bzw. 9 Uhr.

  • An Orten mit hohem Publikumsaufkommen (z. B. Kneipen, Restaurants oder Kinos) muss noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
  • Was muss geräumt werden?
    Der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Garagen und Mülltonnen. In welcher breite muss geräumt werden? Mindesten einem Meter in der Breite muss der Gehweg von Schnee befreit sein, so das zwei Fußgänger aneinander vorbei gehen können. Sind es Hauptverkehrsstraßen oder Geschäftsstraßen, müssen es sogar eineinhalb Meter in der Breite sein die von Schnee und Eis befreit werden müssen.
  • Sollte es Glatteis geben, besteht sofortige Streupflicht.
    In vielen Städten sind mittlerweile Auftaubeschleuniger wie Salz verboten. Vielmehr soll man zum Streuen Sand oder Granulat verwenden. Je nachdem wie die Witterungsverhältnisse sind, muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Sollte der Schneefall anhaltend sein, entfällt die Räumpflicht da sie sinnlos ist. Im Streitfall, muss der Streupflichtige beweisen das das Räumen auf Grund anhaltenden Schneefalls sinnlos ist und der Streupflichtige nicht gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.
  • Wenn Sie als Mieter die Verkehrssicherungspflicht von ihrem Vermieter übertragen bekommen haben, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern im Falle das sie verhindert sind. In Mehrfamilienhäusern mit mehreren Parteien ist abwechselnd jeder mal mit der Räum- und Streupflicht dran. Die notwendigen Geräte, muss der Vermieter zu verfügung stellen.
  • Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, kann der gestürzte Passant unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn die Räumpflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden, auch wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte

Gehwegreinigungssatzung der Stadt Freiburg i. Br. »

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