Seit dem 1. Mai 2021 gelten neue Regeln für Energieausweise von bestehenden Wohngebäuden. Relevant sind die Änderungen nicht nur für neue Energieausweise, sondern auch für 10 Jahre alte Ausweise: Denn Energieausweise sind generell nur für zehn Jahre gültig und müssen deshalb unter Umständen erneuert werden:
- Ein Energieausweis – oder eine Kopie davon – ist vorzulegen, wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Das gilt nicht nur wie bisher für Gebäudeeigentümer, sondern künftig explizit auch für Makler.
- Wer sein Gebäude selbst bewohnt oder nicht neu vermietet, braucht keinen neuen Ausweis.
Hauseigentümer haben in der Regel die Wahl zwischen einem Energieverbrauchsausweis und einem Energiebedarfsausweis. Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik.
- Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.
Modernisierungsempfehlungen sind Bestandteil beider Energieausweise. Gebäudeenergieberater und andere Fachleute können das Dokument ausstellen.
Die neue gesetzliche Grundlage für Energieausweise ist das am 1. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG). Davor waren die Vorschriften für Energieausweise in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgelegt.
Energieausweise: das sind die Neuerungen
Ab 1. Mai 2021 werden die Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis aufgeführt. In der EnEV war diese Ausweisung bisher nicht verpflichtend, mit der Umsetzung des GEG ist dies nun erforderlich. Mit der neuen Vorschrift enthält der Energieausweis künftig Informationen, die den CO₂-Fußabdruck deutlicher darstellen. Die Emissionen werden aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes berechnet.
Was bislang schon bei Bedarfsausweisen der Fall ist, gilt ab Mai auch bei Verbrauchsausweisen: Eigentümer müssen die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben – inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung muss festgehalten werden.
Aussteller der Verbrauchsausweise müssen künftig die bestehenden Gebäude vor Ort in Augenschein nehmen oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. So soll die Qualität der Sanierungsempfehlungen verbessert werden. Stellen Eigentümer Daten für den Energieausweis bereit, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Experten, die Energieausweise ausstellen, müssen die bereitgestellten Informationen sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an ihrer Richtigkeit besteht.
Die Pflicht, bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf eines Wohngebäudes einen Energieausweis vorzulegen, gilt in Zukunft auch explizit für Immobilienmakler, nicht nur für die Eigentümer. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bleiben unverändert erhalten.
Angaben auch in Inseraten Pflicht
Mit dem GEG müssen nicht nur Eigentümer, sondern auch Immobilienmakler bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnimmobilie einen Energieausweis vorlegen. Dies soll, wie zuvor bereits in der EnEV festgelegt, bei der Besichtigung geschehen. Wichtig und zu beachten ist auch, dass in Inseraten wie Zeitungsanzeigen oder digitalen Einträgen wie Immobilienportalen Angaben zum Energieausweis Pflicht sind.
Verkäufern, Maklern oder Vermietern, die einen Energieausweis nicht, nicht termingerecht oder mit unvollständigen Angaben vorlegen, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Diese Strafe droht auch, wenn in Inseraten falsche Informationen enthalten sind oder Angaben fehlen.